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Zulassungssperre in der Genehmigungsdate · Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

§ 2 Zulassungssperre in der Genehmigungsdate

В силаОфициален текст

Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,

2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 , ausführen,

3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,

4. die Finanzbehörden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2021-07-01