Zulassungssperre in der Genehmigungsdate · Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
§ 2 Zulassungssperre in der Genehmigungsdate
Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind
1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 , ausführen,
3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
4. die Finanzbehörden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01
Verweist auf
- Zulassungssperre in der Genehmigungsdate § 1
- Zulassungssperre in der Genehmigungsdate Art. 29