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Zulassungssperre in der Genehmigungsdate · Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

§ 2 Zulassungssperre in der Genehmigungsdate

In KraftAmtlicher Text

Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,

2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 , ausführen,

3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,

4. die Finanzbehörden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01