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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

§ 13 Abkommen über den Austausch und gegensei

ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN

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Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.