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Museumsordnung für das Kunsthistorische · Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

§ 13 Museumsordnung für das Kunsthistorische Museumsverband

2. Teil Besonderer Teil

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(1) Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.

(2) Dem MVK und dem ÖTM stehen je eine wissenschaftliche Direktorin/ein wissenschaftlicher Direktor vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer untersteht.