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Museumsordnung für das Kunsthistorische · Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

§ 13 Museumsordnung für das Kunsthistorische Museumsverband

2. Teil Besonderer Teil

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.

(2) Dem MVK und dem ÖTM stehen je eine wissenschaftliche Direktorin/ein wissenschaftlicher Direktor vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer untersteht.