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Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

§ 4 Übereinkommen des Europarats zum Schutz

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Artikel 4 – Grundsätze

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.