Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
§ 4 Übereinkommen des Europarats zum Schutz
Artikel 4 – Grundsätze
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.