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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 22 BHygV 2012Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

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(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge Q Z zu betragen:

1. bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;

2. bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;

3. bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

1. mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag Q Z = 5 m³/h,

2. mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 35 m³/h,

3. mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms Q G bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 Q A , so darf der Förderstrom Q G dennoch auf 2 Q A begrenzt werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2026-05-12