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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 22 BHygV 2012Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

In KraftAmtlicher Text

(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge Q Z zu betragen:

1. bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;

2. bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;

3. bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

1. mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag Q Z = 5 m³/h,

2. mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 35 m³/h,

3. mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms Q G bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 Q A , so darf der Förderstrom Q G dennoch auf 2 Q A begrenzt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12