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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 15 BHygV 2012Berechnung der Förderströme

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Gesamtförderstrom Q G besteht aus dem Förderstrom Q A und der Summe der jeweiligen Zuschläge Q Z .

(2) Der Förderstrom Q A für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:

Q G = gesamter Förderstrom, in m³/h

Q A = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

Q Z = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

(3) Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt

1. bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: f = 3;

2. bei einer Wassertiefe > 1,35 m: f = 5.

(4) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt

1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;

2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;

3. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;

4. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-05-12