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IVS-G · IVS-Gesetz

§ 19 IVS-GVerkehrstelematikbericht

3. Abschnitt Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

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(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.

(2) Der Bericht hat zu enthalten:

1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;

2. eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;

3. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;

4. eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;

6. eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;

7. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;

8. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.

(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.