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Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) · Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

§ 4 Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Artikel 4

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Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.