Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) · Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)
§ 4 Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Artikel 4
Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.