Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

§ 53 AIFMGWeiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

8.Teil Vertrieb an Privatkunden

В силаОфициален текст

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.