Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

§ 53 AIFMGWeiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

8.Teil Vertrieb an Privatkunden

In KraftAmtlicher Text

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.