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UStBBKV · Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

§ 1 UStBBKV

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Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden (vgl. § 3).

Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.