UStBBKV · Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
§ 1 UStBBKV
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden (vgl. § 3).
Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.