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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 13 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

Artikel 13

В силаОфициален текст

Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe die Umsetzung dieses Übereinkommens und zeigt eventuell notwendige Ergänzungen und Änderungen auf.