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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 13 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe die Umsetzung dieses Übereinkommens und zeigt eventuell notwendige Ergänzungen und Änderungen auf.