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LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014

§ 45 LVR 2014Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

12. Abschnitt Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

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(1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

(2) Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.