LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 45 LVR 2014Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete
12. Abschnitt Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen
(1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
(2) Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.