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ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

§ 13 ASV 2015Identifizierung der Wirtschaftsakteure

2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

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(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;

2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-07-23