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ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

§ 13 ASV 2015Identifizierung der Wirtschaftsakteure

2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

En vigueurTexte officiel

(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;

2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-07-23