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Standesregeln für Kreditvermittlung · Standesregeln für Kreditvermittlung

§ 2 Standesregeln für KreditvermittlungStandeswidriges Verhalten

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Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.