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AutomatFahrV · Automatisiertes Fahren Verordnung

§ 4 AutomatFahrVFahrten mit Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr zugelassen sind

1. Abschnitt Allgemeines

В силаОфициален текст

Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.