AutomatFahrV · Automatisiertes Fahren Verordnung
§ 4 AutomatFahrVFahrten mit Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr zugelassen sind
1. Abschnitt Allgemeines
Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.