COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)
§ 20 COTIFMeinungsverschiedenheiten
Artikel 20
Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmten Fahrzeugen, können dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt werden, falls sie von den beteiligten Parteien nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausgeräumt werden konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-03-01