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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

§ 20 COTIFMeinungsverschiedenheiten

Artikel 20

In forceOfficial text

Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmten Fahrzeugen, können dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt werden, falls sie von den beteiligten Parteien nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausgeräumt werden konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-03-01