§ 5 Entsendung und Finanzierung von Personal
Artikel 5
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021 ).
Das Personal der Entsendenden Partei genießt die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 für Diplomaten festgelegten Privilegien und Immunitäten.