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Luftverkehrsabkommen (Armenien) · Luftverkehrsabkommen (Armenien)

§ 20 Luftverkehrsabkommen (Armenien)BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

ARTIKEL 20

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Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.