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Luftverkehrsabkommen (Armenien) · Luftverkehrsabkommen (Armenien)

§ 21 Luftverkehrsabkommen (Armenien)KONSULTATIONEN

ARTIKEL 21

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1)

Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2)

Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.