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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 3 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 3

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

В силаОфициален текст

Die anwendbaren Bestimmungen der nach Anhang II angepassten Rechtsakte, auf die in Anhang I oder in Entscheidungen des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder werden wie folgt in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen:

a) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu machen.

b) Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.