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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 4 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 4

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

В силаОфициален текст

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.