NLAV · Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
§ 8 NLAVEinbeziehung von Zertifizierungsstellen
Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem
(1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.
(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-02-18