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NLAV · Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

§ 8 NLAVEinbeziehung von Zertifizierungsstellen

Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem

In forceOfficial text

(1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.

(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-02-18