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EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 18 EEA-VStS-GVerhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

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Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.