EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
§ 18 EEA-VStS-GVerhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.