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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 101 BVergGKonz 2018Unwirksamerklärung des Widerrufes

4. Abschnitt Feststellungsverfahren

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1. der Antragsteller dies beantragt hat und

2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.