BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 71 BVergGKonz 2018Wahl des Angebotes für den Zuschlag
10. Abschnitt Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.
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- In Kraft seit 2026-03-01