BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 82 BVergGKonz 2018Zustellungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.