BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 321 BVergG 2018Allgemeines
4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 322 eingerichtet wurde und
2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 323 beachtet wird.
(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.