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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 321 BVergG 2018Allgemeines

4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

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(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 322 eingerichtet wurde und

2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 323 beachtet wird.

(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.