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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 99 BVergG 2018Arten und Mittel zur Sicherstellung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

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(1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.

(2) Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so kann dies nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine Bankgarantie, eine entsprechende Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen in entsprechender Höhe erfüllt werden.