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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 21 Soziale Sicherheit (Albanien)Verbindungsstellen

Artikel 21

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Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.