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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 21 Soziale Sicherheit (Albanien)Verbindungsstellen

Artikel 21

ДействуетОфициальный текст

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.