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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 30 Soziale Sicherheit (Albanien)Streitbeilegung

Artikel 30

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(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.