Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)
§ 30 Soziale Sicherheit (Albanien)Streitbeilegung
Artikel 30
(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.