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Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

§ 11 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus

III. Ermittlung der Entschädigung römisch drei. Ermittlung der Entschädigung

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(1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.

(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.