Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
§ 11 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus
III. Ermittlung der Entschädigung römisch drei. Ermittlung der Entschädigung
(1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.