Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
§ 12 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus
III. Ermittlung der Entschädigung römisch drei. Ermittlung der Entschädigung
Über die in der Anlage angeführten Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten nicht geltend gemacht werden.