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Übereinkommen über die Einrichtung einer · Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

§ 3 Übereinkommen über die Einrichtung einerSITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Artikel III Artikel römisch drei

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Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.